Absenzenregelung für Schüler der gymnasialen Oberstufe
Erziehungsberechtigte bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler teilen im Krankheitsfall der Schule vor Unterrichtsbeginn des betreffenden Tages das Fehlen per Schulmanager oder in Ausnahmefällen telefonisch (0911/270820) mit.
Anträge auf Befreiungen in dringenden Fällen müssen durch die Eltern oder durch volljährige Schüler im Regelfall eine Woche im Voraus bei den Oberstufenkoordinatoren gestellt werden, entweder per Schulmanager oder mit dem Vordruck, der auf der Website zum Download bereit steht. Evtl. vorliegende Terminbestätigungen (z.B. Einladungsschreiben Vorstellungsgespräch) sind in Kopie mit abzugeben. Über eintägige Befreiungen entscheidet der zuständige OSK, über mehrtägige die Schulleitung. Sind an diesem Termin Schulaufgaben, Exkursionen o.Ä. angesetzt, müssen auch die Kursleiter unverzüglich durch den Oberstufenschüler informiert werden.
Erkrankt ein Oberstufenschüler während des Unterrichts, ist ein Entlassungsschein auszufüllen (erhältlich im Sekretariat im 1. Stock), vom Oberstufenkoordinator bzw. von einem Mitglied der Schulleitung (Fr. Seubert, Hr. Assel oder Hr. Nahlig) zu unterschreiben. Danach muss der Schüler im Sekretariat im 1. Stock den unterschriebenen Entlassungsschein vorzeigen. Die Entlassung wird im Absenzensystem eingetragen. Der Entlassungsschein muss mit Unterschrift eines Erziehungsberechtigten zeitnah bei der Oberstufenkoordination oder im Sekretariat abgegeben werden. Dies gilt auch für Sportbefreiungen. Dauert die Krankheit länger, muss am Tag nach der Entlassung vor Unterrichtsbeginn die Schule durch die Eltern benachrichtigt werden (Verfahren siehe oben).
Bei häufigem Fernbleiben vom Unterricht kann eine schülerbezogene Attestpflicht verhängt werden. Es kann auch eine individuelle Attestpflicht aufgrund von mehrfachen Fehlen bei angekündigten Leistungsnachweisen ausgesprochen werden. Ohne ausreichende Entschuldigung wird dann der versäumte angekündigter Leistungsnachweis mit Note 6 also 0 Punkten bewertet (vgl. BaySchO § 20,2 mit GSO § 26,4).