Absenzenregelung für Schüler der gymnasialen Oberstufe
Erziehungsberechtigte bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler teilen im Krankheitsfall der Schule vor Unterrichtsbeginn des betreffenden Tages das Fehlen per ESIS (Homepage), E-Mail (info@loehe-schule.de), Fax (0911/2708227) oder in Ausnahmefällen telefonisch (0911/270820) mit. Außer bei Entschuldigungen per FAX ist eine durch einen Erziehungsberechtigten bzw. durch den volljährigen Schüler unterschriebene Entschuldigung innerhalb von zwei Tagen bei Frau Weiß oder den OSKs nachzureichen.
Anträge auf Befreiungen in dringenden Fällen müssen durch die Eltern oder durch volljährige Schüler im Regelfall eine Woche im Voraus bei den Oberstufenkoordinatoren gestellt werden. Der Vordruck steht auf der Website zum Download bereit. Evtl. vorliegende Terminbestätigungen (z.B. Einladungsschreiben Vorstellungsgespräch) sind in Kopie mit abzugeben. Über eintägige Befreiungen entscheidet der zuständige OSK, über mehrtägige die Schulleitung. Sind an diesem Termin Schulaufgaben, Exkursionen o.Ä. angesetzt, müssen auch die Kursleiter unverzüglich durch den Oberstufenschüler informiert werden.
Erkrankt ein Oberstufenschüler während des Unterrichts, ist ein Entlassungsschein auszufüllen (erhältlich im Sekretariat im 1. Stock), vom Oberstufenkoordinator bzw. von einem Mitglied der Schulleitung (Fr. Blum-Frenz, Fr. Seubert, Hr. Assel) zu unterschreiben. Danach muss der Schüler bei Frau Weiß im Sekretariat im 1. Stock den unterschriebenen Entlassungsschein vorzeigen. Die Entlassung wird im Absenzensystem eingetragen. Der Entlassungsschein muss mit Unterschrift eines Erziehungsberechtigten zeitnah bei der Oberstufenkoordination oder im Sekretariat abgegeben werden. Dies gilt auch für Sportbefreiungen. Dauert die Krankheit länger, muss am Tag nach der Entlassung vor Unterrichtsbeginn die Schule durch die Eltern benachrichtigt werden (Verfahren siehe oben).
Bei häufigem Fernbleiben vom Unterricht kann eine schülerbezogene Attestpflicht verhängt werden. Es kann auch eine individuelle Attestpflicht aufgrund von mehrfachen Fehlen bei angekündigten Leistungsnachweisen ausgesprochen werden. Ohne ausreichende Entschuldigung wird dann der versäumte angekündigter Leistungsnachweis mit Note 6 also 0 Punkten bewertet (vgl. BaySchO § 20,2 mit GSO § 26,4).