Beschluss des Schulausschusses am 13.10.2014
Satzung und Geschäftsordnung.pdf
Die Wilhelm-Löhe-Schule Nürnberg ist eine evangelische, kooperative Gesamtschule mit den Schularten Grundschule, Mittelschule, Realschule, Gymnasium und Fachoberschule.
Unter dem Motto miteinander leben, lernen, glauben im Spielraum christlicher Freiheit, ermöglicht sie ihren Schülerinnen und Schülern ihre Persönlichkeit zu bilden und zu entfalten und sich als Teil einer Gemeinschaft zu empfinden.
Der Schule ist es wichtig, in Partnerschaft mit den Eltern Bildung und Erziehung im Unterricht, in zahlreichen extracurricularen Angeboten und in der Betreuung am Nachmittag so zu gestalten, dass alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, ihre Gaben und Fähigkeiten entdecken und entfalten und den ihnen angemessenen Bildungsweg gehen können. Zugleich sollen sie so in die Lage versetzt werden, die gegenwärtigen und zukünftigen gesellschaftlichen Herausforderungen anzunehmen und sich ihnen zu stellen.
Diese Geschäftsordnung soll das Miteinander aller Teilschulen und der Abteilungen regeln. Die Leitungen der Gesamtschule, der Teilschulen und Abteilungen sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichten sich zum gemeinsamen Arbeiten an den Zielen der Wilhelm-Löhe-Schule.
§ 1
(1) Die Wilhelm-Löhe-Schule (WLS) ist eine evangelische kooperative Gesamtschule; sie wird als Schule besonderer Art (gem. Art.126 Bay EUG) geführt. Sie umfasst als Teilschulen die Schularten Mittelschule, Realschule, Gymnasium und Fachoberschule (Berufliche Oberstufe). Zur Wilhelm-Löhe-Schule gehört auch eine Grundschule. Die WLS ist in all ihren Teilschulen staatlich anerkannte Ersatzschule (gem. Art. 100 Bay EUG)
(2) Neben den Teilschulen umfasst die WLS als eigenständige Abteilungen unter eigener Leitung:
- das Schulpsychologische Beratungszentrum
- die Schultheologie
- die Verwaltung
(3) Gesamtschulische Fachgruppen
Zur effektiven Gestaltung des Schulablaufes richtet das Gremium der Gesamtschulleitung gesamtschulische Fachgruppen unter Leitung von Koordinatoren ein. Das sind z.Zt.
- Musik
- Religion
- Sport
- Biologie
- Physik
- Chemie
- Technik/Werken
- Hauswirtschaft/Handarbeit
Die Koordinatoren dieser gesamtschulischen Fachgruppen verwalten in Absprache mit den jeweiligen Leiterinnen und Leitern der Teilschulen und der Abteilungen die ihnen zugewiesenen Etats. Sie achten auf eine schuldienliche, den Sicherheitsvorschriften der RISU (Stand 2013) entsprechende Ausstattung und auf eine entsprechende Umsetzung der Vorgaben der RISU im Unterricht.
In pädagogischen, unterrichtlichen und disziplinarischen Fragen hinsichtlich der Schülerschaft sind die jeweiligen Leiterinnen und Leiter der Teilschulen und Abteilungen und die von ihnen eingesetzten Fachbetreuer für ihre Schulart oder Abteilung gemäß den jeweiligen Bestimmungen der Schulordnungen und des BayEUG verantwortlich.
Die Fachschaft Religion wird durch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung Schultheologie als Mitglied des Gremiums der Gesamtschulleitung geleitet.
(4) Die Grundlagen des Verhältnisses der Organe des Schulträgers zur Schule bzw. zur Zusammenarbeit innerhalb der Schule und der Teilschulen und der Abteilungen werden durch die Satzung der WLS in der Fassung vom 15.10.2011 geregelt.
§ 2
(1) Der/Die Gesamtschulleiter/in (der/die Leitende Direktor/in) leitet die Schule in Ausführung der Beschlüsse des Trägers und seiner Organe.
(2) Die Rechte und Pflichten des/der Gesamtschulleiters/in (des/der Leitenden Direktor/in) als Vorgesetzte/r im Sinne des § 6 der Satzung der Wilhelm-Löhe-Schule nimmt im Falle der Verhinderung der/die ständige Vertreter/in (der/die Direktor/in der Gesamtschule) wahr.
(3) Der/Die Gesamtschulleiter/in (der/die Leitende Direktor/in) verantwortet die Personalauswahl (Einstellung bzw. Zuordnung von nicht im unmittelbaren Dienst der Schule stehenden Personen) gegenüber dem Schulausschuss. Dazu bereitet er/sie die Stellenausschreibungen vor, bearbeitet eingehende Bewerbungen, stimmt sich mit den Leitungen der Teilschulen bzw. Abteilungen ab und erstellt Empfehlungen für den Schulausschuss.
(4) Der/Die ständige Vertreter/in (der/die Direktor/in der Gesamtschule) unterstützt den/die Gesamtschulleiter/in (den/die Leitende Direktor/in) in Bezug auf gesamtschulischen Aufgaben. Neben den sich aus Abs. 2 ergebenden Aufgaben ist der/die ständige Vertreter/in (der/die Direktor/in der Gesamtschule) insbesondere zuständig für:
§ 3
(1) Die Teilschulen werden von den Schulleitern oder Schulleiterinnen der Teilschulen, die Abteilungen von den Leitern oder Leiterinnen der Abteilungen geleitet.
(2) Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesamtschulleitung nehmen die Leiter und Leiterinnen der Teilschulen und Abteilungen die Aufgaben wahr, bei denen aufgrund von Art. 100 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG - in der jeweils geltenden Fassung staatlich anerkannte Ersatzschulen verpflichtet sind, die für öffentliche Schulen geltenden Regelungen anzuwenden.
(3) Die Schulleiter oder Schulleiterinnen der Teilschulen, die Leiter oder Leiterinnen der Abteilungen, der/die Direktor/in der Gesamtschule und der/die Leitende Direktor/in informieren und konsultieren sich regelmäßig über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Vorgänge von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung.
(4) Der Schultheologe bzw. die Schultheologin und der Schulpsychologe bzw. die Schulpsychologin sind in ihrer Beratungsarbeit für Schüler, Eltern und Lehrkräfte eigenverantwortlich tätig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sie unterliegen in ihrem theologischen bzw. psychologischen Verantwortungsbereich im Einzelfall keinem Weisungsrecht.
(5) Der/Die Schultheologe /Schultheologin unterstützt die Lehrkräfte in wichtigen seelsorgerlichen, theologischen Fragen. Der/Die Schulpsychologe / Schulpsychologin unterstützt die Lehrkräfte und Schulleitungen bei Ihrer pädagogischen Arbeit in wichtigen psychologischen Fragen.
(6) Der Schultheologe oder die Schultheologin leitet die gesamtschulische Fachgruppe Religion.
(7) Der/die Leiter/in der Verwaltung ist insbesondere für die betriebswirtschaftlichen Abläufe der Gesamtschule, für Zuschussanträge und Verwendungsnachweise sowie auch für die Koordination von Personalangelegenheiten, Beschaffungs- und Baufragen verantwortlich.
§ 4
(1) Das Gremium der Gesamtschulleitung ist gemäß § 4 der Satzung der WLS ein wesentliches Organ der WLS. Es koordiniert die Arbeit der Gesamtschule.
(2) Die Gesamtschulleitung besteht aus dem/der Gesamtschulleiter/in (dem/der Leitenden Direktor/in) seinem bzw. ihrem ständigen Vertreter bzw. seinem bzw. ihrer ständigen Vertreterin (dem/der Direktor/in der Gesamtschule), den Leitern bzw. Leiterinnen der Teilschulen, den Leitern bzw. Leiterinnen der Abteilungen.
(3) Sitzungen des Leitungsgremiums werden vom Gesamtschulleiter/ der Gesamtschulleiterin (dem Leitenden Direktor/der leitenden Direktorin), im Falle der Verhinderung vom stellvertretenden Gesamtschulleiter bzw. der stellvertretenden Gesamtschulleiterin (dem Direktor/der Direktorin der Gesamtschule) einberufen und geleitet. Der Leiter der Verwaltung bzw. die Leiterin der Verwaltung führt das Protokoll.
(4) Die Beschlussfassung des Leitungsgremiums erfolgt mit der Mehrheit aller anwesenden Mitglieder.
(5) Zur Erfüllung der schulorganisatorischen und pädagogischen Anforderungen wird das Gremium der Gesamtschulleitung von Referaten unterstützt. Diese sind:
Die Referate stellen ihr Tätigkeitsfeld in Abständen in den Sitzungen der Gesamtschulleitung vor.
§ 5
(1) Der/Die Gesamtschulleiter/in (der/die Leitende Direktor/in) nimmt in Rahmen seiner Vorgesetzteneigenschaft für die gesamte Schule aufsichtsrechtliche Funktion wahr.
(2) Der/Die Gesamtschulleiter/in (der/die Leitende Direktor/in) hat das Recht zum Unterrichtsbesuch in allen Teilschulen.
(3) Der/Die Gesamtschulleiter/in (der/die Leitende Direktor/in) übt das Hausrecht in Absprache mit den Leiterinnen und Leitern der Teilschulen und Abteilungen aus.
§ 6
(1) Alle eingehenden Anmeldungen werden vom dem/von derGesamtschulleiter/in (dem Leitenden Direktor bzw. der Leitenden Direktorin) und dem zuständigen Teilschulleiter bzw. der zuständigen Teilschulleiterin gemeinsam und ggf. im Rahmen ihrer Zuständigkeit vom Schultheologen bzw. der Schultheologin und dem Leiter bzw. der Leiterin des Beratungszentrums gesichtet.
(2) Die endgültige Aufnahmeentscheidung nach den vom Träger festgelegten Kriterien trifft der/die Gesamtschulleiter/in (der/die Leitende Direktor/in) im Benehmen mit dem Schulleiter bzw. der Schulleiterin der Teilschule.
(3) Der/Die Gesamtschulleiter/in (der/die Leitende Direktor/in) unterzeichnet den Schulvertrag.
§ 7
(1) Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin der Teilschule hat den Vorsitz des jeweiligen Prüfungsausschusses. Der/Die Gesamtschulleiter/in (der/die Leitende Direktor/in) kann den Vorsitz im jeweiligen Prüfungsausschuss übernehmen.
(2) Der/Die Gesamtschulleiter/in (der/die Leitende Direktor/in) kann an Prüfungen in allen Teilschulen teilnehmen.
(3) Abschlusszeugnisse werden vom/von Gesamtschulleiter/in (vom dem/von der Leitenden Direktor/in) und vom/von dem/der Teilschulleiter/in -unterschrieben.
(4) Alle anderen Zeugnisse werden in der für die jeweilige Schulart üblichen Form unterschrieben.
§ 8
Abgesehen von den Bestimmungen des § 7 der Geschäftsordnung und unter Berücksichtigung des § 5 der Satzung der WLS gilt für die Unterschriftsleistung:
(1) Der/Die Gesamtschulleiter/in (der/die Leitende Direktor/in) unterschreibt:
1.1 Schreiben in Erfüllung seiner bzw. ihrer Aufgaben.
1.2 Schreiben an das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus,
Wissenschaft und Kunst und an andere staatlichen Institutionen soweit sie nicht unter 2. fallen.
1.3 Zuschussanträge und Verwendungsnachweise.
1.4 Schreiben in allen Presse-, Rundfunk- und Fernsehangelegenheiten.
1.5 Schreiben, deren Unterschrift er bzw. sie sich allgemein oder im Einzelfall
vorbehalten hat.
(2) Die Leiterinnen und Leiter der Teilschulen und Abteilungen unterschreiben in Angelegenheiten nach § 3 der GO für ihren Bereich.
§ 9
(1) Alle in der Schule eingehenden Sendungen (Eingänge) sind dem Sekretariat zuzuleiten. Bei Sendungen mit Schulanschrift und dem Zusatz „zu Händen von" ist sicherzustellen, dass die bezeichneten Empfänger oder Empfängerinnen von ihnen Kenntnis erhalten. Sendungen mit der persönlichen Anschrift eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin sind diesen ungeöffnet auszuhändigen; enthalten sie dienstliche Mitteilungen, müssen sie unverzüglich an das Sekretariat zurückgegeben werden.
(2) Wert- und Einschreibesendungen, die nicht namentlich zugeordnet werden können, dürfen nur der/die Gesamtschulleiter/in (der/die Leitende Direktor/in) oder eine von ihm bzw. ihr beauftragte Kraft des Sekretariats öffnen. Sie sind unverzüglich nach Eingang mit dem Eingangsstempel zu versehen und an die bezeichneten Empfänger weiterzuleiten. Als Prüfungsaufgaben erkennbare Briefsendungen werden ungeöffnet dem Leiter bzw. der Leiterin der entsprechenden Teilschule ausgehändigt.
(3) Alle dienstlichen Eingänge sind mit dem Eingangsstempel zu versehen. In den Eingangsstempel sind der Tag des Eingangs und die Zahl der Anlagen einzutragen. Offensichtlich fehlgeleitete Eingänge sind unverzüglich an den richtigen Empfänger oder die richtige Empfängerin weiterzuleiten.
(4) Die Verteilung der Eingänge erfolgt durch das Sekretariat der Gesamtschule.
(5) Vor der Bearbeitung sind dem/der Gesamtschulleiter/in (dem/der Leitenden Direktor/in) oder bei Verhinderung dem ständigen Vertreter bzw. der ständigen Vertreterin (Direktor/in der Gesamtschule) vorzulegen:
5.1 Eingänge von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung.
5.2 Eingänge des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, der Ministerialbeauftragten und des Staatlichen Schulamtes sowie des Schulträgers soweit sie über den Aufgabenbereich der/des Teilschulleiters/in hinaus gesamtschulische Bedeutung haben.
5.3 Eingänge, deren Vorlage der Gesamtschulleiter bzw. die Gesamtschulleiterin (der/die Leitende Direktor/in) angeordnet hat, und
5.4 Mahnungen und Beschwerden
(6) Die Nr. 5) gilt analog für Eingänge elektronischer Post.
§ 10
Es ist sicherzustellen, dass Vorgänge vertraulichen Inhalts Unbefugten nicht bekannt werden.. Personalsachen sind streng vertraulich zu behandeln und unter Verschluss zu halten.
§ 11
(1) Der/Die Gesamtschulleiter/in (der/die Leitende Direktor/in) bestimmt, welche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen befugt sind, das Amtssiegel zu führen.
(2) Die Amtssiegel sind unter sicherem Verschluss aufzubewahren.
§ 12
In dringenden Fällen können Lehrkräfte und andere Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen von ihren dienstlichen Verpflichtungen nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Leitung der Teilschule oder Abteilung befreit werden. Das Sekretariat ist über den Ort und die Rückkunft zu informieren.
§ 13
(1) Dienstgänge, Dienstreisen und Fortbildungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bedürfen der Genehmigung des Leiters bzw. der Leiterin der entsprechenden Teilschulen und Abteilungen. Bei mehrtägiger Abwesenheit ist die Genehmigung des/der Gesamtschulleiters/in (des/der Leitenden Direktor/in) einzuholen. Dieser ist in jedem Fall über den Ort und die voraussichtliche Rückkunft sowie die eventuellen Kosten zu informieren.
(2) Dienstreisen und die Zahl der daran teilnehmenden Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Dienstreisen sind so wirtschaftlich wie möglich auszuführen.
(3) Dienstreisen dürfen erst angetreten werden, wenn sie vorher schriftlich genehmigt worden sind.
(4) Leiter bzw. Leiterinnen der Teilschulen und Leiter bzw. Leiterinnen der Abteilungen, die im Rahmen ihrer Aufgaben während der Dienstzeit die Schule verlassen, informieren den/die Leitende/n Direktor/in.
§ 14
(1) Der Urlaubsantrag muss das Datum des Beginns und des Endes des Urlaubs sowie die Vertretungsregelung enthalten und vom Antragsteller unterschrieben sein.
(2) Über die Gewährung von Urlaub, Sonderurlaub oder Dienstbefreiung von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen entscheidet der/die Gesamtschulleiter/in (der/die Leitende Direktor/in). Dem Antrag ist eine Genehmigung der Teilschule bzw. Abteilung beizufügen.
(3) Der/Die Gesamtschulleiter/in (der/die Leitende Direktor/in) trägt Sorge für angemessene Präsenz der Schulleitung in der Ferienzeit.
§ 15
(1) Wer dem Dienst wegen Erkrankung fernbleiben muss, hat dies unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit dem Sekretariat unverzüglich anzuzeigen.
(2) Wer während der Dienstunfähigkeit seinen Wohnort verlassen will, hat dies vorher unter Angabe seines Aufenthaltsortes dem Gesamtschulleiter bzw. der Gesamtschulleiterin (dem/der Leitenden Direktor/in) anzuzeigen.
§ 16
Dienst- und Arbeitsunfälle sind, auch wenn der oder die Verletzte dem Dienst nicht fernzubleiben braucht, unverzüglich dem Verwaltungsleiter bzw. der Verwaltungsleiterin zu melden; Ort und Umstände sind näher darzulegen und, soweit möglich, Zeugen zu benennen.
§ 17
(1) Über die Einrichtungsgegenstände der Schule ab einem Wert von 400 € ist ein Verzeichnis zu führen.
(2) Einrichtungsgegenstände dürfen ohne Zustimmung des Gesamtschulleiters bzw. der Gesamtschulleiterin (des/der Leitenden Direktors/in) oder einer von ihm bzw. ihr beauftragten Person nicht ausgetauscht oder aus den Schulräumen entfernt werden.
(3) Verlust und Beschädigung von Einrichtungsgegenständen sind unverzüglich anzuzeigen.
§ 18
Diese Geschäftsordnung tritt am 13.10.2014 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Geschäftsordnung vom 27.07.2010 außer Kraft.