Beschlossen in der Dekanatssynode am 28.01.1994; novelliert in der Dekanatssynode vom 15.10.2011.
Satzung und Geschäftsordnung.pdf
§ 1
Die Wilhelm-Löhe-Schule in Nürnberg dient dem Auftrag der Kirche, junge Menschen unter dem Evangelium zu bilden, zu erziehen und zu verantwortlichem Leben zu befähigen.
§ 2
1. Die Wilhelm-Löhe-Schule ist eine Einrichtung der Evangelisch-Lutherischen Gesamtkirchengemeinde Nürnberg.
2. Sie ist ein rechtlich nicht selbstständiges Sondervermögen.
3. Sie wirkt auf gemeinnütziger Grundlage und erstrebt keinen Gewinn.
4. Die Wilhelm-Löhe-Schule ist eine in allen ihren Teilschulen staatlich anerkannte Ersatzschule gem. Art. 100 Bay EUG. Sie wird als Schule besonderer Art, als Evangelische Kooperative Gesamtschule (Art. 126 Bay EUG) geführt. Sie führt zu anerkannten Abschlüssen.
5. Die Aufnahme in die Schule wird in Schulverträgen geregelt.
§ 3
Die Rechtsvertretung der Wilhelm-Löhe-Schule erfolgt durch die Organe des Evangelisch-Lutherischen Dekanatsbezirks Nürnberg. Die Aufgaben des Trägers regelt dessen Satzung. Zuständig ist insbesondere der Schulausschuss (§ 30 Abs. 1 der Satzung).
§ 4
1. Die Organe der Wilhelm-Löhe-Schule sind:
a. Der Gesamtschulleiter bzw. die Gesamtschulleiterin
b. Die Gesamtschulleitung, in der unter der Leitung des Gesamtschulleiters bzw. der Gesamtschulleiterin der stellv. Gesamtschulleiter bzw. die stellv. Gesamtschulleiterin, die Leitungen der Teilschulen sowie die Abteilungsleitungen Verwaltung, Beratungszentrum und Schultheologie vertreten sind und deren Zusammensetzung die Geschäftsordnung regelt.
c.
aa. Die Versammlung aller Mitarbeitenden der Gesamtschule
bb. Die Lehrerkonferenz der Gesamtschule
cc. Die Lehrerkonferenzen der Teilschulen
dd. Fachbereichskonferenzen
ee. Klassenkonferenzen
d. Der Gesamtelternbeirat sowie die Elternbeiräte der Teilschulen
e. Das Schulforum (Durch Beschluss des Schulausschusses kann das Schulforum durch ein Schulparlament ersetzt werden.)
f. Die Schülermitverantwortung
2. Die Aufgaben der Organe werden in Geschäftsordnungen festgelegt, die vom Schulausschuss zu genehmigen sind.
§ 5
1. Der Gesamtschulleiter bzw. die Gesamtschulleiterin leitet die Schule, vertritt sie in der Öffentlichkeit und gegenüber dem Rechtsträger, seinen Organen und dem Schulausschuss des Rechtsträgers.
2. Insbesondere verwaltet er bzw. sie den Sachbedarf – ausgenommen den Bauaufwand – nach Maßgabe des von der Dekanatssynode beschlossen Wirtschaftsplanes und vertritt insoweit den Rechtsträger nach außen.
3. Der Gesamtschulleiter bzw. die Gesamtschulleiterin der Wilhelm-Löhe-Schule kann vom Dekan bzw. der Dekanin bevollmächtigt werden, den Rechtsträger auch außerhalb der nach Abs. 2 getroffenen Regelung nach außen zu vertreten.
§ 6
Der Gesamtschulleiter bzw. die Gesamtschulleiterin der Wilhelm-Löhe-Schule ist der bzw. die Vorgesetzte aller kirchlichen und staatlichen Beamten und Beamtinnen, der tariflich Beschäftigten sowie der Mitarbeitenden mit Gestellungsverträgen oder ähnlichen Beauftragungen an der Wilhelm-Löhe-Schule. Er bzw. sie ist befugt, den genannten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Anordnungen für ihre dienstliche Tätigkeit zu erteilen. Einzelne Befugnisse dieser Vorgesetztenfunktion können auf den Schulleiter bzw. die Schulleiterin der Teilschulen sowie den Leiter bzw. die Leiterin der Abteilungen gem. § 4 übertragen werden.
§ 7
Im Falle der Verhinderung des Gesamtschulleiters bzw. der Gesamtschulleiterin nimmt der ständige Vertreter bzw. die ständige Vertreterin die Zuständigkeiten in der allgemeinen Schulleitung und nach §§ 5 und 6 wahr.
§ 8
Soweit nicht durch Satzung oder Geschäftsordnung der Wilhelm-Löhe-Schule anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen des BayEUG (Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen), sowie der Schulordnung für Schulen der besonderen Art (BESASO) und der jeweiligen staatlichen Schulordnungen für die einzelnen Schularten und der staatlichen Lehrerdienstordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.