Stand: 16.10.2014
Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. Im Fall fernmündlicher Verständigung ist die schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei Tagen nachzureichen.
Was ist im Krankheitsfall von den Erziehungsberechtigten zu tun?
- Verständigung der Schule per ESIS-Krankmeldeformular, Fax , Mail oder Telefon vor Unterrichtsbeginn im Eingangssekretariat. Nach Möglichkeit Angabe über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung. Bei fernmündlicher Verständigung, ESIS oder Mail ist die schriftliche Mitteilung mit Unterschrift zusätzlich innerhalb von zwei Tagen nachzureichen.
- Nach Möglichkeit sollte auch ein/e Mitschüler/in verständigt werden, der/die der Lehrkraft der ersten Stunde Bescheid gibt.
- Sollte die Krankheitsdauer von der ersten Meldung abweichen, muss eine neue Krankheitsanzeige erfolgen. (s. Punkt 1)
- Wurde die Krankheitsdauer in der schriftlichen Mitteilung noch nicht angezeigt, muss beim Wiedererscheinen eine Bestätigung über die Dauer der Erkrankung bei der Klassenleitung abgeben werden.
Kontakt:
Wilhelm–Löhe–Schule, Deutschherrnstr. 10, 90429 Nürnberg
ESIS: https://www.esis-apps.de/sickNote.html?id=WLSN
FAX: 0911 2708227
Mail: info[at]loehe-schule.de
Telefon : 0911 270820
Stand: 07/2014 (*01/2019)
Mobile Endgeräte
- Für Schülerinnen und Schüler einschließlich der 7. Klasse bleiben die mobilen Endgeräte bis einschließlich 13.00 Uhr abgeschaltet. (Während einer unterrichtlichen Mittagspause kann ein mobiles Endgerät vor 13.00 Uhr benutzt werden.*)
Eventuell notwendige Anrufe bei den Eltern erfolgen vom Sekretariat aus. Ausnahmen sind nach Absprachen mit den Lehrkräften gestattet.
Stand: 12/2017
Entlassungen und Beurlaubungen
- Anträge auf regelmäßige vorzeitige Entlassung oder verspätetes Eintreffen zum Unterricht (grundsätzlich nur möglich in den Klassen 5 – 8) sind bei der Teilschulleitung einzureichen, Antragsformulare können Sie hier herunterladen oder in Papierform im Sekretariat erhalten.
- Entlassungsscheine werden nur bei akuter Krankheit ausgestellt. Die Eltern von Schülerinnen und Schülern vor allem aus den unteren Jahrgangsstufen werden in diesem Fall von der Schule benachrichtigt und ggf. darum gebeten, ihr Kind abzuholen. Eine Veränderung der Telefonnummer ist deshalb unverzüglich im Sekretariat zu melden.
- Bei Beurlaubungen in dringenden Ausnahmefällen (z.B. wegen nicht aufschiebbarem Arztbesuch, Vorstellungsgespräch, Fahrprüfung oder wichtigen familiären Angelegenheiten) ist rechtzeitig ein schriftlicher Antrag der Eltern beim Klassenleiter abzugeben. Fahrstunden oder Urlaubsreisen sind keine ausreichenden Befreiungsgründe.
- Ist ein Schüler stundenweise nicht in der Lage am Sportunterricht teilzunehmen, so entscheidet die Schulleitung in Absprache mit dem Sportlehrer, ob ein Fernbleiben vom Unterricht gestattet wird. Ein schriftlicher Antrag der Eltern ist grundsätzlich nötig. Wer längerfristig vom Sport zu befreien ist, muss umgehend ein ärztliches Attest bei der Teilschulleitung abgeben (Ausnahme: Körperbehinderte).
Unfälle in schulischem Zusammenhang
- Erleidet ein Kind einen Unfall, der in schulischem Zusammenhang steht, so werden die Eltern benachrichtigt. Sollte ein Klinikbesuch angeraten sein, wird angefragt, in welche Klinik das Kind gebracht werden soll. Können die Eltern nicht erreicht werden, wird es in der Regel in die Ambulanz der nächstliegenden Klinik eingeliefert. Dabei besitzt die Schule allerdings nur ein eingeschränktes Mitspracherecht.
- Bei Arztbesuchen in Folge eines Unfalls ist immer anzugeben, ob es sich um einen Schulunfall gehandelt hat. Diese Angabe ist entscheidend für die Klärung der Frage der Kostenübernahme.
- Bei einem Schulunfall muss unmittelbar nach dem Ereignis eine Unfallmeldung durch die Eltern verfasst werden. Dazu erhalten Sie entweder den Vordruck aus dem Eingangssekretariat oder sie laden sich das Formular „UnfallmeldebogenStand2018“ hier von dieser Homepage herunter und drucken es selbst aus. Der ausgefüllte Vordruck wird in Papierform im Eingangssekretariat abgegeben. Eine Unfallmeldung direkt an einen Kostenträger ohne Einbindung der Schule verhindert die Bearbeitung des Vorfalls.
- Sollte es sich um einen Schulwegunfall gehandelt haben, ist zusätzlich ein „Wegeunfallfragebogen“ auszufüllen.
- Bei einer Verletzung im Bereich der Kniegelenke fordert der Versicherungsträger darüber hinaus einen „Ergänzungsbericht Knie“. Dieser muss von Seiten der Eltern dem Arzt zugestellt werden, mit der Bitte, diesen Bericht direkt an den KUVB (Kommunale Unfallversicherung Bayern) in München zu senden.
- Arztberichte / Befunde müssen der Schule nur im Einzelfall und unter bestimmten Voraussetzungen zugestellt werden.
Unterrichtsfreie Zeit
- <s>Bei normalem Unterrichtsbeginn um 8.00 Uhr können sich die Schüler ab 7.35 Uhr im Klassenzimmer aufhalten.</s> (Geändert 07/18, s.u.) Bei Stundenplanänderungen bitten wir darauf zu achten, dass die Kinder nicht vorzeitig zur Schule kommen, da eine Beaufsichtigung durch Lehrkräfte nicht möglich ist. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass in der Wartezeit ein Aufenthalt nur in der Mensa oder in der Bibliothek möglich ist.
- Für den Aufenthalt während der Mittagspause sind die Mensa und die Pausenhalle F vorgesehen. Die Bibliothek ist ebenfalls geöffnet, aber nur für stilles Arbeiten gedacht. Es darf dort weder gegessen noch getrunken werden.
- Schüler bis zur 9. Klasse, die am Nachmittag Unterricht haben, dürfen grundsätzlich in der Mittagspause das Schulgelände nur verlassen, wenn genügend Zeit bleibt um nach Hause zu gehen.
- Generell ist zu beachten, dass eine Unfallversicherung auch für den Schulweg in der Mittagspause besteht, jedoch nur, wenn die Schüler auf dem direkten Weg nach Hause oder von zu Hause zur Schule sind.
- Während der ersten und zweiten Pause ist allen Schülern das Verlassen des Schulgeländes nicht gestattet.
Gefährliche Gegenstände
- Wie bereits in der Hausordnung festgelegt gilt ein strenges Verbot des Mitführens für Messer oder für alle möglichen anderen Waffen und Waffenimitaten, und zwar unabhängig davon, ob diese im Handel legal erworben werden können oder nicht.
Stand 07/2018
Die folgenden Änderungen gelten für den Zeitraum der Erprobung des Lehrerraumprinzips. Sie werden in Form einer Ergänzung zur Hausordnung der Wilhelm-Löhe-Schule veröffentlicht.
Unterrichtsbeginn
- Die Schülerinnen und Schüler erhalten ab 7:45 Uhr Zugang zu den Unterrichtsräumen. Bei Fachräumen kann abweichend verfahren werden.
Unterrichtsfreie Zeit
- Bei normalem Unterrichtsbeginn um 8.00 Uhr erhalten die Schüler ab 7.45 Uhr Zutritt zu Klassenzimmer bzw. Lehrerraum und ab der 9. Jahrgangsstufe zu den ausgewiesenen Aufenthaltsräumen.
Pausen
- 1. Pause: Alle Schülerinnen und Schüler verlassen in der Pause den Unterrichtsraum. Lehrkräfte, die in einem Unterrichtsraum unterrichten, können ihren Klassen ab Jahrgangsstufe 9 den Aufenthalt unter der Aufsicht der Gangaufsicht in ihren Räumen gestatten. In diesem Fall muss die Tür offen bleiben.
- 2. Pause: In der zweiten Pause entfällt die Beschränkung auf bestimmte Jahrgangsstufen in obiger Regelung. Darüber hinaus gelten die Regeln für die erste Pause.
- Der Aufenthalt in speziell dafür gekennzeichneten Räumen ist den Schülerinnen und Schülern ab der 9. Klasse während der Pausen gestattet. Einige dieser Räume werden als ruhige Arbeitsräume gekennzeichnet. Alle Aufenthaltsräume werden von der Pausenaufsicht eingesehen und kontrolliert.
Sprachregelung
- Sinngemäß sind in der Hausordnung und in den ergänzenden Bestimmungen unter dem Begriff „Klassenzimmer“ stets auch Unterrichtsräume, in denen nach dem Lehrerraumprinzip unterrichtet wird, zu verstehen.